Ortsveränderliche Geräte prüfen: Begriffe und Pflichten
Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Begriffe rund um die Geräteprüfung ein. Er zeigt, welche Geräte gemeint sind, was eine Wiederholungsprüfung ist und was dokumentiert werden muss.
Eine Geräteprüfung beginnt nicht mit dem Messgerät. Zuerst muss klar sein, welches Betriebsmittel vor Ihnen liegt, warum es geprüft wird und welche Prüfung gerade fällig ist. Das verhindert falsche Fristen, unvollständige Protokolle und Diskussionen beim Kunden.
Für Elektrobetriebe ist diese Einordnung Alltag. Auf der Baustelle oder in der Werkstatt stehen Ladegeräte, Leitungen, Maschinen und Bürogeräte oft nebeneinander. Dieser Beitrag ordnet die Begriffe ein. Der Autor dieses Beitrags erläutert dabei die Regeln mit Blick auf die wiederkehrende Prüfung beim Gewerbekunden.
Was als elektrisches Betriebsmittel gilt
Ein elektrisches Betriebsmittel ist ein Gegenstand, der als Ganzes oder in einzelnen Teilen elektrischer Energie dient, sie überträgt, verteilt oder verarbeitet. Die Definition ist bewusst weit. Sie umfasst nicht nur Geräte mit Motor oder Heizung, sondern auch Bauteile und Zubehör, soweit sie diese Aufgabe erfüllen.
Typische elektrische Betriebsmittel sind etwa Bohrmaschinen, Verlängerungsleitungen, Mehrfachsteckdosen, Netzteile, Monitore, Kaffeemaschinen und Ladegeräte. Auch eine Kabeltrommel ist ein elektrisches Betriebsmittel. Bei zusammengesetzten Arbeitsmitteln muss der Prüfer sauber festlegen, was als einzelne Prüfeinheit erfasst wird.
Das Gerät ist nicht immer die ganze Arbeitsausrüstung
Eine Tischkreissäge ist als Arbeitsmittel mehr als ihr elektrischer Anschluss. Für die elektrische Prüfung ist jedoch der elektrische Teil entscheidend, zum Beispiel Zuleitung, Stecker, Schalter, Schutzleiter und Isolierung. Andere Gefährdungen, etwa durch ein Sägeblatt oder eine Schutzhaube, bleiben davon unberührt und können weitere Prüfungen erfordern.
Diese Trennung ist wichtig für die Dokumentation. Ein bestandenes elektrisches Prüfprotokoll bestätigt nicht automatisch, dass das gesamte Arbeitsmittel für jede Nutzung sicher ist. Es belegt den geprüften Umfang und das Ergebnis der elektrischen Prüfung.
Ortsveränderlich und ortsfest sauber unterscheiden
Ein Betriebsmittel ist ortsveränderlich, wenn es während des Betriebs bewegt wird oder leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden kann, während es an den Versorgungsstromkreis angeschlossen ist. Entscheidend ist nicht, ob ein Gerät heute zufällig an einem Ort steht. Entscheidend sind Bauart und vorgesehene Verwendung.
Eine handgeführte Maschine, ein Staubsauger, ein Bildschirm mit Netzleitung oder eine Verlängerungsleitung sind typische ortsveränderliche Betriebsmittel. Auch ein Gerät auf Rollen kann darunter fallen, wenn es ohne nennenswerten Aufwand versetzt werden kann. Das gilt ebenso, wenn es bei der Nutzung an verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt wird.
Wann ein Betriebsmittel ortsfest ist
Ortsfeste Betriebsmittel sind fest angebracht oder dauerhaft angeschlossen und deshalb nicht leicht zu bewegen. Beispiele sind fest angeschlossene Maschinen, fest montierte Leuchten oder fest verlegte elektrische Anlagen. Die Abgrenzung kann bei größeren Geräten, Einbauküchen oder Maschinen mit Sonderanschluss im Einzelfall anspruchsvoll sein.
Dokumentieren Sie in solchen Fällen die Entscheidung nachvollziehbar. Hilfreich sind Angaben zur Anschlussart, zum Aufstellort und zur tatsächlichen Nutzung. Die Geräteart steuert später den Prüfablauf, die Gerätekennung und die Fristenplanung.
Die DGUV Vorschrift 3 als Grundlage der Prüfung
Die DGUV Vorschrift 3 trägt die Bezeichnung „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“. Sie ist eine Unfallverhütungsvorschrift der gesetzlichen Unfallversicherung. Für Mitgliedsunternehmen der jeweiligen Unfallversicherungsträger setzt sie Pflichten für elektrische Anlagen und Betriebsmittel.
Paragraf 5 der DGUV Vorschrift 3 verpflichtet den Unternehmer, elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen. Die Vorschrift nennt die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme, die Prüfung nach Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme sowie wiederkehrende Prüfungen.
Wer die Prüfung fachlich ausführt
Die Prüfung erfolgt durch eine Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht. Zusätzlich muss die prüfende Person die Aufgabe fachlich beherrschen und geeignete Mess- und Prüfmittel einsetzen. Wer beim Kunden prüft, sollte Zuständigkeiten vorab klären: Der Kunde bleibt als Arbeitgeber für seine Arbeitsmittel verantwortlich, der Elektrobetrieb liefert die vereinbarte Prüfleistung und eine belastbare Dokumentation.
Welche Person prüfen darf und wie Verantwortung verteilt ist, beschreibt der Beitrag Wer Geräte prüfen darf und wer die Verantwortung trägt ausführlicher. Für den Auftrag zählt vor allem: Prüfauftrag, Gerätebestand und Prüfumfang müssen zusammenpassen.
Erstprüfung, Prüfung nach Änderung und Wiederholungsprüfung
Die Begriffe bezeichnen unterschiedliche Anlässe. Sie dürfen nicht einfach unter dem Sammelbegriff „DGUV-Prüfung“ verschwinden. Der Anlass bestimmt, was vor der Freigabe des Betriebsmittels geprüft und dokumentiert werden muss.
Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme
Vor der ersten Inbetriebnahme muss festgestellt werden, ob sich das Betriebsmittel in ordnungsgemäßem Zustand befindet. Das betrifft zum Beispiel ein neu beschafftes Gerät im Betrieb. Bei bestimmten Konstellationen können Prüfungen des Herstellers und eine geeignete Prüfung bei der Inbetriebnahme zu berücksichtigen sein. Maßgeblich ist die konkrete Gefährdungsbeurteilung und der Zustand am Einsatzort.
Prüfung nach Änderung oder Instandsetzung
Wurde ein Gerät verändert oder instand gesetzt, ist es vor der Wiederinbetriebnahme zu prüfen. Das kann nach dem Austausch einer Anschlussleitung, einer Reparatur im Inneren oder einer Änderung an Schutzmaßnahmen der Fall sein. Die Prüfung muss zur ausgeführten Arbeit passen. Ein bloßer Blick auf eine alte Prüfplakette genügt nicht.
Wiederholungsprüfung im laufenden Betrieb
Die Wiederholungsprüfung findet während der Nutzungsdauer in festgelegten Abständen statt. Sie soll Mängel erkennen, die durch Gebrauch, Alterung, Verschmutzung, mechanische Belastung oder ungeeignete Lagerung entstehen können. Sie ersetzt weder die Unterweisung der Beschäftigten noch die Pflicht, sichtbare Schäden sofort zu melden und ein beschädigtes Gerät außer Betrieb zu nehmen.
Für den Prüfablauf nach Instandsetzung und für Wiederholungsprüfungen sind die einschlägigen elektrotechnischen Regeln heranzuziehen. Die Änderungen bei DIN VDE 0701-0702 für Prüfabläufe helfen bei der Einordnung von Verfahren und Arbeitsabläufen.
Was bei einer Geräteprüfung geprüft wird
Eine fachgerechte Geräteprüfung besteht nicht nur aus einer einzelnen Messung. Sie verbindet Sichtprüfung, Erproben und geeignete elektrische Messungen. Welche Messungen erforderlich und zulässig sind, hängt von Schutzklasse, Bauart, Anschlussart und Prüfverfahren ab.
- Sichtprüfung: Gehäuse, Stecker, Leitung, Zugentlastung, Knickschutz, Schalter, Schutzabdeckungen und erkennbare Schäden werden geprüft.
- Erproben: Bedienelemente und Funktionen werden geprüft, soweit dies sicher möglich ist und zum Gerät passt.
- Elektrische Messungen: Je nach Gerät werden beispielsweise Schutzleiterverbindung, Isolationsverhalten, Schutzleiterstrom, Berührungsstrom oder Ersatzableitstrom beurteilt.
Die Reihenfolge hat einen praktischen Grund. Ein beschädigtes Kabel oder ein gebrochener Stecker kann schon bei der Sichtprüfung zeigen, dass das Gerät nicht eingeschaltet werden darf. Messwerte ohne eindeutige Gerätezuordnung und ohne Bewertung sind keine vollständige Prüfung.
| Prüfschritt | Worum es geht | Typischer Dokumentationspunkt |
|---|---|---|
| Sichtprüfung | Erkennbare Schäden und Kennzeichnungen | Festgestellte Mängel und Bewertung |
| Erproben | Funktion und Bedienelemente | Durchgeführte Funktionsprüfung |
| Messen | Elektrische Schutzmaßnahmen | Messverfahren, Messwert und Ergebnis |
Warum die Gefährdungsbeurteilung die Prüffrist bestimmt
Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt in Paragraf 3, dass der Arbeitgeber vor der Verwendung von Arbeitsmitteln eine Gefährdungsbeurteilung durchführt. Dabei sind auch Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Paragraf 14 der Betriebssicherheitsverordnung regelt Prüfungen von Arbeitsmitteln.
Es gibt deshalb keine Prüffrist, die für jedes ortsveränderliche Gerät bei jedem Kunden automatisch richtig ist. Einsatzbedingungen machen einen Unterschied. Ein Gerät im trockenen Büro wird anders beansprucht als eine Leitung auf einer Baustelle, in einer Werkstatt oder im Außenbereich.
Fristen aus dem tatsächlichen Einsatz ableiten
In die Bewertung gehören unter anderem Nutzungshäufigkeit, Umgebungsbedingungen, mechanische Belastung, Erfahrungen mit Mängeln und die Qualifikation der Nutzer. Auch eine Änderung des Einsatzortes kann eine Neubewertung nötig machen. Der Elektrobetrieb kann den Kunden bei der fachlichen Einordnung unterstützen, die Gefährdungsbeurteilung aber nicht stillschweigend ersetzen.
Für eine saubere Jahresplanung müssen Gerät, Standort, letzte Prüfung und nächste Frist zusammengeführt werden. Der Beitrag Prüffristen für ortsveränderliche Geräte im Jahreslauf planen zeigt, wie sich daraus ein belastbarer Ablauf machen lässt.
Prüfprotokoll und Kennzeichnung haben verschiedene Aufgaben
Das Prüfprotokoll ist der Nachweis zur einzelnen Prüfung. Es hält fest, welches Gerät geprüft wurde, wann die Prüfung stattfand, wer sie durchgeführt hat, was geprüft wurde und wie das Ergebnis lautet. Messwerte, Mängel, Maßnahmen und der nächste Prüftermin gehören hinein, soweit sie für den Prüfauftrag und die Nachvollziehbarkeit erforderlich sind.
Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt für die dort geregelten Prüfungen Aufzeichnungen über die Ergebnisse. Diese sind mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Bei der praktischen Geräteprüfung ist eine lückenlose Historie je Gerätekennung besonders hilfreich. Sie verhindert, dass ein Messwert später dem falschen Gerät oder Standort zugeordnet wird.
Die Prüfplakette ersetzt kein Protokoll
Eine Prüfplakette oder andere Kennzeichnung zeigt am Gerät den erkennbaren Prüfstatus. Sie kann etwa die Fälligkeit oder eine eindeutige Kennung sichtbar machen. Sie enthält aber in der Regel weder Messverfahren noch Messwerte, Mängelbeschreibung oder Namen der prüfenden Person.
Umgekehrt hilft ein korrektes Protokoll wenig, wenn die geprüften Geräte vor Ort nicht eindeutig identifiziert werden können. Vergeben Sie deshalb eine dauerhafte Gerätekennung und führen Sie Standortwechsel mit. Bei nicht bestandenem Ergebnis muss das Gerät gegen weitere Benutzung gesichert werden, bis der Mangel behoben und die erforderliche Prüfung erfolgt ist.
Vom Prüfzettel zur nachvollziehbaren Historie
Für kleine Elektrobetriebe entsteht der Aufwand oft nach dem Termin: Messwerte aus dem Prüfgerät, handschriftliche Listen und Tabellen müssen zusammengeführt werden. Das ist fehleranfällig, besonders wenn Geräte ähnliche Bezeichnungen tragen oder beim Kunden den Standort wechseln.
Die Kernaussage ist einfach: Erst sauber einordnen, dann passend prüfen, Frist aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten und Ergebnis pro Gerät dokumentieren. Plakettenbuch für Geräteprüfungen unterstützt dabei, Prüfungen ortsveränderlicher Geräte beim Kunden zu erfassen, Protokolle rechtssicher zu erzeugen und die nächste Frist automatisch vorzulegen. Wenn Sie den Ablauf im eigenen Betrieb sehen oder frühen Zugang besprechen möchten, nutzen Sie das Kontaktformular auf der Kontaktseite.


